Flüge nach Österreich
Der österreichische Gesetzgeber hat per 1.1.98 neue Haftungs- und Versicherungsbestimmungen festgesetzt, die auch für einfliegende ausländische Luftfahrzeuge gelten. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle in den österreichischen Luftraum einfliegenden Luftfahrzeuge einen besonderen Versicherungsnachweis benötigen. Im einzelnen ergeben sich folgende Änderungen / Neuerungen:
1. Halter - Haftpflicht Versicherung § 149 Luftfahrtgesetz
| Motorflugzeuge | bis 1.200 kg MTOW | 40 Mio öS / ca. 5.600.000,- DM |
| bis 2.000 kg MTOW | 60 Mio öS / ca. 8.500.000,- DM |
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| bis 5.700 kg MTOW | 120 Mio öS / ca. 17.000.000,- DM |
Es handelt sich um eine Pflichtversicherung, also muß jeder Halter die o.a. Summen nachweisen.
2. Passagier - Haftpflicht Versicherung § 164 Abs(5)
der Halter des Luftfahrzeuges hat zur Deckung von Schadenersatzforderungen der Fluggäste eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von öS 3 Mio / ca. 430.000,- DM abzuschließen.
Es handelt sich auch hier um eine Pflichtversicherung.
3. Sitzplatz - Unfall Versicherung § 164 Abs(2)
der Halter des Luftfahrzeuges hat seine Fluggäste gegen Unfälle an Bord des Luftfahrzeuges incl. Ein- und Aussteigen zu versichern. Versicherungssumme je Fluggastsitzplatz: öS 550.000,- / ca. 77.000,- DM für Tod und Invalidität.
Es handelt sich um eine Pflichtversicherung.
WICHTIG: Der Nachweis über alle drei vorstehenden Versicherungsarten ist vom Luftfahrzeugführer im Luftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ( § 168 Luftfahrtgesetz). Zuwiderhandlung wird als strafbarer Tatbestand gewertet und mit einer Geldstrafe bis zu öS 300.000,- belegt; bei erschwerenden Umständen ist sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen angesagt. (§ 169 Luftfahrtgesetz).